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1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von GCB erforderlich. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung durch GCB. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe von Computersystemen.
2. Angebot
Schriftliche Angebote von GCB sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Preislisten und andere Werbeunterlagen von GCB sind freibleibend und unverbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich GCB das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. GCB ist verpflichtet, vom Kunden als Vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von GCB maßgebend. Im Falle eines Angebots von GCB mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgeblich, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung seitens GCB.
4. Preise und Zahlung
Die Preise ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von GCB bzw. im Falle der fristgerechten Annahme eines schriftlichen Angebots von GCB aus diesem Angebot, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen aus der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch GCB gültigen GCB-Preisliste.
Die Preise verstehen sich frei Warenannahmestelle des Kunden zuzüglich Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlichen Abgaben in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung netto, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle innerhalb des gewährten Zahlungszieles an GCB zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von GCB bestrittener Gegenansprüche des Kunden sind nicht statthaft. GCB ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
5. Vergütung der Dienstleistungen
Die Unterstützung bei der Festlegung der Anforderungen des Kunden, sonstige Beratung, Schulung, Organisation, Organisationsgespräche Problemanalysen, Programmerweiterung oder -änderung, Unterstützung, Einweisung usw. werden, wenn nicht anders vereinbart, nach Aufwand zu den jeweils gültigen Listenpreisen berechnet. Die Vergütung für Dienstleistungen jeglicher Art ist sofort nach Rechnungserhalt in voller Höhe fällig.
6. Lieferzeit
Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Kunden und von GCB im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von GCB liegen, sowie solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von GCB nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen GCB dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk von GCB mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. GCB ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Kunden voraus.
7. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über; GCB versichert jedoch auf eigene Kosten gegen etwaige Transportschäden.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf ihn über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig.
8. Gewährleistung
GCB gewährleistet, daß die Hardware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist, und daß die Software mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist.
Die Gewährleistungsfrist ist dem Softwarevertrag zu entnehmen. Sie beginnt mit Abschluß der Installation beim Kunden oder, sofern eine Installation nicht erforderlich ist, mit der Übergabe.
Die Gewährleistung besteht in Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. GCB behebt binnen angemessener Frist kostenlos Programmfehler, die der Kunde während der Gewährleistungsfrist schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt.
Kann ein mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Kunde die Kosten der Prüfung, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch der Anwendungsprogramme/Systeme oder Vorliegen sonstiger, nicht von GCB zu vertretender Störungen. Vom Recht der Minderung und Wandlung kann der Kunde erst Gebrauch machen, nachdem GCB vom Recht der Nachbesserung Gebrauch gemacht hat. Bei fehlgeschlagenen Versuchen Programmfehler zu beseitigen leben die Rechte des Kunden auf Herabsetzung des Kaufpreises oder auf Rückgängigmachung des Vertrages unter den gesetzlichen Bestimmungen wieder auf.
Die Gewährleistung setzt die Einhaltung der in der Dokumentation aufgeführten Anwendungsrichtlinien voraus. Die Gewährleistung entfällt Hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert werden, ebenso für Daten/Dateien, deren Inhalt durch nicht von GCB gelieferte Programme geändert wird, es sei denn, der Kunde weist nach, daß seine Maßnahmen nicht ursächlich sind.
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sollte ein Wartungsvertrag für Hard- und Software mit GCB abgeschlossen werden, um eine dauerhafte Betriebsbereitschaft des Systems sicherzustellen.
9. Nutzungsrechte und Programmschutz
Jedes Programm wird in ausführbarer Form mit der dazugehörenden Dokumentation geliefert. Der Kunde ist berechtigt, die überlassenen Programme auf der im Vertrag angegebenen Anlage für eigene Zwecke und für Zwecke der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften zu nutzen. Das Recht wird zeitlich unbegrenzt und nicht ausschließlich eingeräumt. Ein erweiterter Nutzungsumfang kann gegen zusätzliche Vergütungen vereinbart werden (Nutzung auf mehreren Anlagen, Nutzung auf einer Anlage, aber erweitert auf mehreren Anwendungsprofile für ein Programm oder Nutzung für Dritte). Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden, soweit das Programmsystem dafür eingerichtet ist.
Der Kunde erkennt an, daß die Programme einschließlich ihrer Dokumentation Betriebsgeheimnisse von GCB sind, und verpflichten sich, sie keinem dritten Unternehmen zur Kenntnis zu geben und sie gegen mißbräuchliche Verwendung zu schützen. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk auch auf den Kopien anzubringen.
Überlassene Dokumentationsunterlagen sind einschließlich angefertigter Duplikate bei Nutzungsende an GCB unaufgefordert zurückzugeben, soweit die Aufbewahrung durch den Kunden nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
10. Widerruf der Nutzungsrechte
Bei Verstoß gegen die Nutzungsrechte seitens des Kunden kann GCB die Nutzungsrechte entziehen und - unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte - die Rückgabe oder die Vernichtung der Software sowie sämtlicher Kopien verlangen.
11. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschluß gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich GCB das Eigentum an den gelieferten Produkten vor.
12. Ausfuhrbestimmungen
Das Computersystem unterliegt deutschen und amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, diese einzuhalten. GCB wird den Kunden auf Wunsch über die einschlägigen Bestimmungen informieren.
13. Zollabwicklung
Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, haftet er GCB gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
14. Nutzungsvorbereitung
Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems wird in der Regel eine Vorinstallation bei GCB durchgeführt. Der Kunde sorgt dafür, daß spätestens im Zeitpunkt der Übergabe fachkundiges Bedienerpersonal zur Verfügung steht.
15. Installation und Abnahme
Bei der Vorbereitung der Installation berät GCB den Kunden und teilt ihm die zu erfüllenden Anforderungen mit. Die Durchführung der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen wie z. B. bauliche Veränderungen, Schaffung geeigneter Anschlußmöglichkeiten etc. , ist Sache des Kunden.
Die Installation wird von GCB durch entsprechendes Entgelt durchgeführt. Der Kunde wird den Abschluß der Installation und damit die Abnahme nach erfolgreicher Funktionsprüfung durch GCB bestätigen.
16. Erbringung von Dienstleistungen
Neben der ggf. vereinbarten Vorlage eines Pflichtenheftes und der Organisationsfreigabe wird der Kunde GCB unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung von Leistungen durch GCB erforderlich sind.
Der Kunde benennt GCB für alle Fragen zur Leistungsabwicklung einen sach- und entscheidungskompetenten Gesprächspartner.
Bei Auftragserteilung von Softwareleistungen genannte Fristen beruhen auf Erfahrungswerten und einer vorläufigen Ermittlung des Arbeitsaufwandes unter Berücksichtigung der vom Kunden mitgeteilten Anforderungen. Die endgültigen Fristen ergeben sich aus dem tatsächlichen Arbeitsumfang. Die Einhaltung von fest vereinbarten Fristen setzt voraus, daß der Kunde seine Mitwirkungspflicht rechtzeitig und vollständig erfüllt, insbesondere die von GCB erbetenen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben erteilt und seine Zahlungs- und sonstige Verpflichtungen einhält. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden die Fristen angemessen verlängert. Der Kunde trägt den Mehraufwand, der GCB dadurch entsteht, daß Arbeiten infolge unrichtiger oder berichtigter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen.
Der Kunde stellt GCB Testdaten in ausreichender Menge rechtzeitig zur Verfügung. Die für Testdaten benutzen Datenträger -formate müssen mit GCB abgestimmt sein.
Die Arbeiten von GCB erfolgen in der Regel zu den üblichen Arbeitszeiten in den Räumen von GCB oder nach Absprache gegen entsprechende Vergütung in den Räumen des Kunden.
Für die Nutzungsrechte des Kunden und den Programmierschutz an von GCB erstellten Programmen oder Modifikationen gilt 9. Nutzungsrechte und Programmschutz entsprechend.
17. Betriebsmittel
Betriebsmittel, CD´s zur Datensicherung, Plotterstifte, Tintenkartuschen oder Zeichenpapier, gehören nicht zum Lieferumfang.
18. Haftung
Schadenersatzansprüche gegen GCB und ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend gehaftet wird.
Soweit Schadenersatzansprüche gegen GCB ihre Erfüllung- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Auslieferung/Installation der Produkte bzw. Erbringung der Dienstleistungen.
19. Rechte und Gerichtsstand
Über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und über die darauf aufbauenden Vertragsverhältnisse sind die Gesetzte der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Werden einzelne Vereinbarungen unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Gerichtsstand ist der Sitz von GCB - Erndtebrück -. GCB ist daneben berechtigt Ansprüche bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.
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